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bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger


Hamburger Schornsteinfeger
Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein
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LIV Hamburg

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Werde Schornsteinfeger

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Werde Schornsteinfeger/in
Schornsteinfeger sind tätig im Bereich Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen sowie Klima- und Umweltschutz.
Informationen und Bewerbung unter info@schornsteinfeger-hamburg.de
Die Schornsteinfeger-Innung vermittelt nach bestandenem Eignungstest einen Ausbildungsplatz in Hamburg.
 

Schornsteinfegerarbeiten in Zeiten des Coronavirus

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
 
in der aktuellen Lage der Corona-Pandemie sind viele Bürger verunsichert und fragen sich: „Muss ich den Schornsteinfeger in mein Haus bzw. in meine Wohnung lassen“.
 
Wir verstehen Ihre Bedenken. Wir nehmen Sie ernst und versichern Ihnen, dass die Gesundheit unserer Kunden und unserer Kollegen in dieser Zeit eine besondere Aufmerksamkeit erfährt.
 
Der aktuelle Sachstand ist folgender: Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für Schornsteinfeger.
 
Im Vergleich zu anderen Handwerksgruppen befinden wir uns allerdings in einer besonderen Situation: Das zuständige Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen - zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit (§ 1 Absatz 1 SchfHwG).
 
Sicherlich lassen sich einige bereits terminierte Schornsteinfegerarbeiten zeitlich verschieben. Allerdings gibt es bestimmte hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben, bei deren fristgerechter Ausführung wir an die gesetzlichen Vorschriften und die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden sind.
 
Die aktuell akute Bedrohungslage durch das Coronavirus erfordert jedoch praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben, da
 
·        Kunden unter Quarantäne stehen und der Schutz der Schornsteinfeger vor einer Infektion nicht gewährleistet werden kann.
·        Kunden wegen einer möglichen Infektion Schornsteinfegern den Zutritt zu ihrem Haus / ihrer Wohnung nicht gestatten.
·        Schornsteinfeger ihrerseits keine Schornsteinfegerarbeiten durchführen möchten, um das Risiko einer Infektion durch Kundenkontakt zu vermeiden.
 
Nach unserer Einschätzung können Schornsteinfegertätigkeiten nicht auf lange Sicht aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die sich ohne Risiko durchführen lassen, könnten also - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - durchgeführt werden.
 
Solange kein Arbeitsverbot von den Aufsichtsbehörden angeordnet wird, werden wir daher keine anderslautende Empfehlung an die Betriebe herausgeben. Sollte sich dies ändern, weisen wir die Betriebe umgehend auf die veränderte Sachlage hin. Bis dahin informieren wir die Kollegen vor Ort über die allgemeinen Hygienevorschriften bzw. Verhaltensregeln.
 
Es bleibt selbstverständlich Ihnen als Kunden und dem von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetrieb überlassen, verschiebbare Termine neu anzusetzen. Hoheitliche Maßnahmen können ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen in einem bestimmten zeitlichen Rahmen verschoben werden. Dies muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vorher mit der zuständigen Behörde abstimmen.
 
Auch für unsere Handwerksbetriebe stellt die aktuelle Situation eine noch nie da gewesene Herausforderung dar. Wir setzen alles daran, gute Lösungen für alle Beteiligten zu finden, ohne unsere Verantwortung für Ihre Sicherheit und Gesundheit zu vernachlässigen.
 
Wir hoffen dabei auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen: Bleiben Sie gesund!
 
    Mit freundlichen Grüßen    
Ihre Hamburger Schornsteinfeger

Neue Kehr- und Überprüfungsordnung

Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in
Geändert am 14.04.2022


Mit Datum vom 26. Oktober 2021 wurde die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) verändert. Diese enthält die gesetzlichen Regelungen für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, die Formblätter sowie die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten.
 
Hier erhalten Sie eine nichtamtliche Lesefassung für Hamburg 

Veränderungen für Hauseigentümer ab 2013

Freie Schornsteinfegerwahl für Überprüfungen, Messungen und Kehrungen. 
Erstellt am 29.01.2013
 
Neue Regelungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013Ab dem Jahreswechsel können Hauseigentümer ihren Schornsteinfeger auswählen
 
Zukünftig ist es möglich sich für alle freien Schornsteinfegerarbeiten (Kehren, Messen oder Überprüfen) einen/seinen "Wunschfeger" auszuwählen. Die hoheitlichen Tätigkeiten (Kehrbuchführung, Feuerstättenschau, Bauabnahmen oder Ersatzvornahmen) bleiben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Der Eigentümer bzw. Verwalter steht aber mit der Liberalisierung auch deutlich mehr in der Pflicht. Hierzu gilt es die Termine gemäß Feuerstättenbescheid zu beachten, die Arbeiten zu beauftragen und die notwendigen Nachweise fristgerecht einzureichen.
 
 

Gesetze und Verordnungen

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